Rechtssicherheit und Willkürverbot
Zeitschrift für Rechtsphilosophie (ZRph), Münster 2007, S. 53-58Rechtssicherheit und Kontinuität als Grundprinzipien
Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit seien dem Vertrauensschutz vorgelagert, wird in der Literatur behauptet. Sie zu beachten, sei nicht nur ein rechtskulturelles Postulat, sondern ein verfassungsrechtliches Gebot. Bereits die Rechtssicherheit, die die Beständigkeit und die Unverbrüchlichkeit des Rechts fordere, stehe der Rückwirkung entgegen.
Daher erscheine die Heranziehung des Vertrauensschutzes eigentlich überflüssig. Sie sei allenfalls geeignet, die Funktion der Rechtssicherheit in diesem Zusammenhang zu illustrieren. In Wirklichkeit diene der Vertrauensschutz auch weniger der Begründung als der Begrenzung des Rückwirkungsverbotes. Die objektiv orientierte Rechtssicherheit werde auf den bürgerbezogenen und damit subjektiven Vertrauensschutz reduziert (so und im Ganzen Hartmut Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 3, 2. Auflage, 1996, Rn. 19, 26).
Ganz ähnlich wird auch eine Kontinuität als ein verfassungsrechtliches Grundprinzip verstanden: Bei der Rechtskontinuität handele es sich um ein Verfassungsprinzip, um einen von allen Staatsgewalten zu beachtenden Fundamentalgrundsatz, der auch die Permanenz der Rechtslage beinhalte. Die echte Rückwirkung eines Gesetzes habe mit dem Vertrauen des Bürgers nichts zu tun (Anna Leisner, Kontinuität als Verfassungsprinzip, 2002, S. 190 f., 205, 472).
Es ist zu zeigen, dass Rechtssicherheitslehre und Kontinuitätslehre damit die Funktion von Recht überdehnen.
Zwei Funktionen von Recht: Freiheitsschutz und Schutz vor Willkür
Zwischen der Rechtssicherheit und dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot gibt es einen Zusammenhang. Rechtssicherheit (Bestandsschutz, Vertrauensschutz) bedeutet Freiheitsschutz für private Rechtsträger. Für Nicht-Private findet Rechtssicherheit zwar im Ergebnis auch, jedoch nur mittelbar Anwendung. Diese Rechtssicherheit ist daher in Wahrheit eine andere. Sie ist eine Folge des Willkürverbotes.